Reiseapotheke
Kurz zusammengefasst
Eine Reiseapotheke ist die persönliche Zusammenstellung aus Medikamenten, Verbandmaterial und medizinischen Unterlagen für unterwegs. Sie dient der vorbeugenden, akuten und bei einer bestehenden Erkrankung weiterführenden Versorgung und überbrückt im Akutfall die Zeit, bis vor Ort eine passende Behandlung möglich ist [1].
- Inhalt und Umfang sind individuell und richten sich nach Reiseziel und Reisetätigkeit, nicht nach einer festen Medikamentenliste.
- Medikamente bleiben im besten Fall in der Originalpackung, dazu kommen Beipackzettel sowie Kopien von Attesten oder Verschreibungen [1].
- Bei Dienstreisen ins Ausland beurteilt der Arbeitgeber die gesundheitlichen Risiken der Tätigkeit. Für Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen muss er eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge veranlassen [5][6].
- Navan bündelt Reisebuchung und Abrechnung in einem System, sodass Belege für Apothekenkäufe und reisemedizinische Vorsorge gemeinsam mit der Dienstreise erfasst werden können.
Was ist eine Reiseapotheke?
Sie ist keine Standardbox aus dem Katalog. Wer von Frankfurt zu einem Kundentermin nach Singapur fliegt, braucht andere Mittel und andere Papiere als jemand, der für zwei Tage nach München fährt. Ziel, Dauer, Tätigkeit und bestehende Medikation bestimmen den Inhalt. Eine hausärztliche oder reisemedizinische Beratung klärt, was mitgenommen werden sollte. Dieser Text ersetzt kein ärztliches Gespräch.
Alltag, Unternehmen und Recht
Im Alltag meint die Reiseapotheke die Gesamtheit der Artikel im Gepäck. Im Unternehmenskontext betrifft sie vor allem die Fürsorgepflicht und die Reiserichtlinie. Rechtlich sind Einfuhrregeln, Betäubungsmittelrecht und bei bestimmten Auslandsaufenthalten die arbeitsmedizinische Vorsorge zu beachten.
Bereich | Worum geht es? | Typische Beispiele |
|---|---|---|
Alltag | Persönliches Notfall-Kit für die Reise | Dauermedikation, Erste-Hilfe-Set aus der Apotheke, Beipackzettel |
Unternehmen | Fürsorgepflicht und Reiserichtlinie | Beratung, Kostenübernahme, erforderliche Unterlagen |
Recht | Einfuhr, Zoll, Arbeitsschutz | Attest, Betäubungsmittelbescheinigung, Gefährdungsbeurteilung, Pflichtvorsorge |
Die drei Ebenen schließen einander nicht aus. Ein Pflaster gehört in die Reiseapotheke. Ob das Unternehmen die Produkte erstattet, steht in der Richtlinie. Ob ein bestimmtes Präparat ins Reiseland darf, klären Zoll und Botschaft, nicht die Reisekostenrichtlinie.
Was gehört in eine Reiseapotheke?
Es gibt keine allgemein gültige Medikamentenliste, die für jede Dienstreise geeignet ist. Das Auswärtige Amt stellt klar, dass sich Ausstattung und Umfang am Reiseziel und an der Reisetätigkeit orientieren. Vor der Abreise sollten Reisende ihre Hausapotheke prüfen, damit abgelaufene oder überflüssige Mittel nicht extra mitgenommen werden [1].
Zur eigenen Dauermedikation rät das Amt, eine ausreichende Menge mitzuführen, weil Verfügbarkeit und Qualität vor Ort nicht überall gesichert sind. Ergänzend empfiehlt das Auswärtige Amt eine Erste-Hilfe-Ausstattung. Solche Sets sind in Apotheken erhältlich. Welche weiteren Mittel erforderlich sind, sollte ärztlich oder in der Apotheke geklärt werden [1].
Vor Reisen in Regionen mit besonderen Infektionsrisiken sollten sich Reisende über das Zielland informieren, etwa über die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit verweist dafür ausdrücklich auf diese Länderhinweise [7]. Eine Impfung ist etwas anderes als die persönliche Notfallbox. Beides klärt die reisemedizinische Beratung, nicht eine allgemeine Medikamentenliste.
Zoll, Atteste und Betäubungsmittel
Medikamente sollten im besten Fall in der Originalpackung bleiben. Der Beipackzettel, bei Bedarf abfotografiert, gehört dazu. Kopien von Arztbriefen, Attesten und Verschreibungen helfen, wenn die Mitnahme bei einer Kontrolle erläutert werden muss. Eine Übersetzung in die Sprache des Reiselandes kann sinnvoll sein [1].
Wer größere Mengen oder Betäubungsmittel mitführt, sollte ein aktuelles Attest vorweisen können. In Ländern mit einer anderen Amtssprache empfiehlt das Auswärtige Amt eine englische Fassung. Die Bescheinigung kann Missverständnisse bei einer Zollkontrolle verringern. Verbindliche Auskunft zum Zielland erteilt nur die Botschaft dieses Landes in Deutschland [2].
Für Betäubungsmittel gelten zusätzliche Regeln. Reisende dürfen verschriebene Mittel in einer für die Reisedauer angemessenen Menge als eigenen Reisebedarf mitführen, nicht für Dritte [3]. Innerhalb des Schengen-Raums ist bei Reisen bis zu 30 Tagen eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitzuführen. Sie muss vor der Abreise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine beauftragte Stelle beglaubigt werden, gilt höchstens 30 Tage und ist für jedes Arzneimittel separat erforderlich [3][4].
Außerhalb des Schengen-Raums gibt es keine international einheitliche Regelung. Die Bundesopiumstelle empfiehlt eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung nach dem Leitfaden des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes, ebenfalls beglaubigt. Ob die Mitnahme erlaubt ist, richtet sich trotzdem nach den Einreisebestimmungen von Ziel- und Transitland [3]. Bei der Wiedereinreise nach Deutschland dürfen Arzneimittel für den üblichen persönlichen Bedarf eingeführt werden. Der Zoll setzt dafür in der Regel einen Bedarf von höchstens drei Monaten je Mittel an [4].
Reiseapotheke auf der Geschäftsreise
Auch auf Geschäftsreisen ist die Reiseapotheke zunächst eine persönliche Zusammenstellung der reisenden Person. Für das Unternehmen fällt das Thema unter die Fürsorgepflicht. Der Arbeitgeber hat die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und daraus Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten [5]. Dazu zählen auch dienstliche Auslandsaufenthalte.
Bei Tätigkeiten in den Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen muss der Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge veranlassen. Die Vorsorge muss vor Reiseantritt stattfinden. Fehlt die Teilnahme, darf der Arbeitgeber den Aufenthalt nicht beginnen lassen [6]. Die Pflichtvorsorge ist eine ärztliche Beratung, keine fertig gepackte Firmenbox.
Wer Dienstreisen frühzeitig plant, kann reisemedizinische Termine, Atteste und die Packliste der persönlichen Box neben Flug und Hotel berücksichtigen. Zum Reiserisikomanagement gehören Erreichbarkeit im Notfall und der Versicherungsschutz. Eine Geschäftsreiseversicherung ersetzt die Reiseapotheke nicht. Sie greift, wenn vor Ort Behandlung oder Rückholung nötig werden.
Was muss dokumentiert werden?
Für die Mitnahme zählen vor allem die Unterlagen, die Zoll und medizinische Fachkräfte nachvollziehen können: Originalpackung, Beipackzettel, Attest oder Verschreibung, bei Betäubungsmitteln die beglaubigte Bescheinigung. Ziel und Reisedauer sollten auf den Papieren erkennbar sein, weil Mengen und Gültigkeit davon abhängen [1][3].
Für die Firma zählen andere Nachweise. Die Gefährdungsbeurteilung begründet, ob eine Pflichtvorsorge nötig ist. Der Arbeitgeber führt eine Vorsorgekartei mit dem Anlass der Vorsorge [5][6]. Ob Pflaster, Impfungen oder Apothekenkäufe erstattet werden, steht in der Reiserichtlinie. Für die Abrechnung werden Anlass, Zeitraum und Beleg, wie bei anderen Reisenebenkosten benötigt.
Navan bündelt Reisebuchung und Abrechnung in einem System, sodass Belege für die Kosten der Reiseapotheke und Vorsorgetermine gemeinsam mit der Dienstreise erfasst werden können. Die medizinische Bewertung obliegt einer Ärztin oder einem Arzt. Ob ein Betrag erstattet wird, hängt weiterhin von der jeweiligen Unternehmensrichtlinie ab.
- Reisemedizinische Vorsorge, Auswärtiges Amt (Reiseapotheke, Originalpackung, Dauermedikation und Erste-Hilfe-Ausstattung, Stand der Seite 12.10.2023, abgerufen am 7. September 2026)
- Mitnahme von Medikamenten ins Ausland, Auswärtiges Amt (Attest, englische Fassung, Verbindlichkeit der Botschaft, abgerufen am 7. September 2026)
- Reisen mit Betäubungsmitteln, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Artikel 75, 30 Tage, Beglaubigung, INCB-Leitfaden, abgerufen am 7. September 2026)
- Arznei- und Betäubungsmittel im Reiseverkehr, Zoll (persönlicher Bedarf, drei Monate bei Einreise nach Deutschland, Artikel 75, abgerufen am 7. September 2026)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 5, Bundesministerium der Justiz (Gefährdungsbeurteilung, Stand 2026, abgerufen am 7. September 2026)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Bundesministerium der Justiz (§ 4 Pflichtvorsorge; Anhang Teil 4, Tropen, Subtropen und vergleichbare Auslandsaufenthalte, zuletzt geändert 11. Mai 2026, abgerufen am 7. September 2026)
- Infektionen über Zecken und Mücken, infektionsschutz.de (BIÖG, zuvor BZgA) (Information über Ansteckungsrisiken vor der Reise, Verweis auf das Auswärtige Amt, abgerufen am 7. September 2026)
Häufig gestellte Fragen