Dienstreise
Kurz zusammengefasst
- Für Beschäftigte des Bundes definiert § 2 BRKG die Dienstreise als Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Dienststätte.
- Im Einkommensteuerrecht heißt derselbe Sachverhalt beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte.
- Der regelmäßige Arbeitsweg ist keine Dienstreise. Er wird grundsätzlich über die Entfernungspauschale berücksichtigt.
- Navan bündelt Reisebuchung und Abrechnung in einem System, sodass Reiseanlass und Ausgaben zentral dokumentiert werden können.
Was ist eine Dienstreise?
Im Alltag werden „Geschäftsreise“ und „Dienstreise“ häufig gleichbedeutend verwendet. Der Begriff „Dienstreise“ stammt aus dem öffentlichen Reisekostenrecht, während das Steuerrecht nach § 9 EStG von einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit spricht. Als erste Tätigkeitsstätte gilt dabei die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der eine Person dauerhaft zugeordnet ist.
Dienstreise, Geschäftsreise und Auswärtstätigkeit im Vergleich
Begriff | Woher | Was gemeint ist |
|---|---|---|
Dienstreise | Öffentliches Reisekostenrecht, Unternehmenssprache | Berufliche Reise außerhalb der Dienst- oder Tätigkeitsstätte |
Geschäftsreise | Allgemeine Unternehmenssprache | Häufig synonym zu „Dienstreise“ verwendet; umfasst interne und externe Reisen |
Auswärtstätigkeit | § 9 EStG | Steuerlicher Prüfmaßstab für Reisekosten und Pauschalen |
Ob eine Reisekostenerstattung steuerfrei bleibt, richtet sich nach den Kriterien der Auswärtstätigkeit, nicht nach dem Wort auf dem Antrag.
Wann liegt eine Auswärtstätigkeit vor?
Die steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten und Pauschalen setzt voraus, dass jemand beruflich außerhalb von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte tätig ist. In der Praxis lassen sich drei Fragen nacheinander klären:
- Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte?
- Findet die Tätigkeit außerhalb dieser Stätte und außerhalb der Wohnung statt?
- Ist der Anlass beruflich veranlasst?
Wenn alle drei Punkte erfüllt sind, kann eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vorliegen. Welche Kosten berücksichtigt oder erstattet werden, hängt zusätzlich von § 9 EStG und der Reisekostenrichtlinie des Unternehmens ab.
Arbeitgeber können Reisekosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei erstatten, soweit die Beträge als Werbungskosten abziehbar wären [2]. Für Vergütungen aus öffentlichen Kassen ist § 3 Nr. 13 EStG relevant.
Anlass und Ort sollten schon im Dienstreiseantrag stehen. Fehlen sie dort, muss die Abrechnung später nachweisen, dass überhaupt eine Auswärtstätigkeit vorlag.
Welche Kosten gehören zur Dienstreise?
Kostenart | Typische Erstattung |
|---|---|
Fahrtkosten | Tatsächliche Ticketkosten oder Kilometerpauschale bei Nutzung des privaten Pkw |
Verpflegungsmehraufwand | Gesetzliche Pauschalen nach Abwesenheitszeit, mit Kürzung bei gestellten Mahlzeiten |
Übernachtung | Hotelkosten oder Übernachtungspauschale, je nach Regelung |
Reisenebenkosten | Park-, Gepäck- oder beruflich veranlasste Telefonkosten; in der Regel gegen Nachweis |
Der Verpflegungsmehraufwand braucht keine Restaurantbelege, aber belastbare Abwesenheitszeiten. Die Kilometerpauschale gilt nur, wenn privat gefahren wird und kein Dienstwagen die Fahrtkosten bereits trägt.
Was ist keine Dienstreise?
Fragen zur Arbeitszeit während der Reise und zur Fürsorgepflicht behandelt der Beitrag zur Dienstreise-Compliance.
Was muss dokumentiert werden?
Für die steuerliche Einordnung braucht es nachvollziehbare Angaben zu Anlass, Ort und Zeitraum. Ohne diese Nachweise lässt sich nicht belegen, ob eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vorlag oder lediglich der reguläre Arbeitsweg zurückgelegt wurde.
Eine Reisekostenrichtlinie legt zusätzlich fest, welche Klasse gebucht werden darf und wann ein Antrag erforderlich ist.
Dienstreisen zentral organisieren
Werden Geschäftsreisen zentral gebucht – zum Beispiel über Navan – lassen sich Buchungs- und Ausgabendaten außerdem an einem Ort zusammenführen. Dadurch lassen sich Reiseanlass, Buchungsdaten und Ausgaben gemeinsam erfassen und leichter nachvollziehen. Die steuerliche Behandlung richtet sich weiterhin nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der jeweiligen Unternehmensrichtlinie.
- Bundesreisekostengesetz (BRKG) § 2, Bundesministerium der Justiz (Begriff der Dienstreise, Stand 2025, abgerufen am 31. August 2026)
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 9, Bundesministerium der Justiz (§ 9 Absatz 4, erste Tätigkeitsstätte und Auswärtstätigkeit, Stand 2025, abgerufen am 31. August 2026)
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 3, Bundesministerium der Justiz (§ 3 Nr. 13 und Nr. 16, steuerfreie Reisekostenerstattung, Stand 2025, abgerufen am 31. August 2026)
Häufig gestellte Fragen