Mietwagen
Kurz zusammengefasst
Ein Mietwagen ist ein Fahrzeug, das ein Vermieter für einen begrenzten Zeitraum gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Im Alltag ist damit fast immer ein Auto gemeint, mit dem Reisende selbst fahren.
- Umgangssprachlich sind Mietwagen und Leihwagen oft dasselbe, rechtlich ist Leihe aber unentgeltlich.
- Amtlich heißt das selbst gefahrene Mietauto Mietfahrzeug für Selbstfahrer, während der Mietwagen nach dem PBefG einen Pkw mit Fahrer bezeichnet.
- Auf Geschäftsreisen sind vor allem Reiserichtlinie, Zahlung, Versicherung und Rückgabestation wichtig.
- Navan bündelt Mietwagenbuchung, Kartenzahlung und Abrechnung in einem System, sodass Miete, Belege und Reiseanlass gemeinsam erfasst werden können.
Was ist ein Mietwagen?
Beispiel: Eine Vertriebsmitarbeiterin fliegt nach München, holt am Flughafen einen Wagen ab, fährt zum Kunden nach Augsburg und gibt ihn vor dem Rückflug wieder ab. Für solche Strecken ist ein Mietwagen auf Dienstreise oft praktisch, weil Bahn oder Taxi zwischen den Terminen nicht passen.
Mietwagen, Leihwagen und Selbstfahrende im Vergleich
Im Alltag werden die Begriffe oft gleich verwendet. Rechtlich werden sie jedoch unterschieden.
Begriff | Ursprung | Bedeutung |
|---|---|---|
Mietwagen/Leihwagen | Alltagssprache | Auto von der Autovermietung, selbst gefahren, gegen Entgelt |
Mietfahrzeug für Selbstfahrer:in | FZV § 15 | Amtliche Bezeichnung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Fahrer:in |
Mietwagen nach PBefG | Personenbeförderungsrecht | Pkw mit Fahrer:in, Auftrag nur vorab, Rückkehrpflicht zum Betriebssitz |
Leihe | BGB § 598 | Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, etwa ein Ersatzwagen ohne Miete |
Wer gegen Gebühr mietet, schließt einen Mietvertrag. Der Vermieter überlässt den Gebrauch, der Mieter zahlt die vereinbarte Miete [1]. Die Leihe nach § 598 BGB ist unentgeltlich [2]. Im Vermietungsalltag ist „Leihwagen“ dennoch üblich. Zivilrechtlich ist das Wort aber ungenau.
Der Begriff „Mietwagen“ im Personenbeförderungsgesetz bezeichnet dagegen etwas anderes. Dort führt der Unternehmer die Fahrt mit Fahrer:in aus. Nach dem Auftrag muss der Wagen grundsätzlich zum Betriebssitz zurück [3]. Das selbst gefahrene Auto der Autovermietung ist ein Mietfahrzeug für Selbstfahrende. Wer es gewerbsmäßig ohne Fahrer vermietet, muss die Verwendung der Zulassungsbehörde anzeigen [4].
Mietwagen im Geschäftsreisekontext
Auf der Geschäftsreise ist der Mietwagen ein Fahrtmittel, kein Firmenwagen. Die Reiserichtlinie legt fest, welche Fahrzeugklasse gebucht werden darf, ob eine Rückgabe an einem anderen Ort zulässig ist und wer zusätzlich fahren darf.
Zahlung und Kaution laufen oft über eine Firmenkreditkarte. Zahlt die reisende Person privat, muss sie den Beleg für die spätere Reisekostenerstattung einreichen.
Der Halter muss für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung unterhalten [5]. Sie deckt Schäden, die andere durch den Gebrauch des Wagens erleiden. Kaskoschutz, Selbstbeteiligung und Ausschlüsse stehen im Mietvertrag, nicht im Pflichtversicherungsgesetz. Eine Reiseversicherung ersetzt diesen Kfz-Schutz nicht.
Die Rückgabe an einer anderen Station ist vertraglich oft möglich, häufig gegen Aufpreis. Kraftstoffregelung, Kilometerlimit und Zusatzfahrer:innen sollten ebenfalls vor der Buchung geprüft werden, nicht erst an der Station.
Wer Geschäftsreisen früh plant, kann Abholort, Rückgabe und Klasse zusammen mit Flug und Hotel klären. Navan bündelt alle Reisebestandteile sowie die Mietwagenbuchung, Kartenzahlung und Abrechnung in einem System, sodass Miete und Reiseanlass gemeinsam erfasst werden können. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt weiterhin von den gesetzlichen Voraussetzungen und der jeweiligen Unternehmensrichtlinie ab.
Was muss dokumentiert werden?
Steuerlich können die tatsächlichen Kosten für das bei einer Auswärtstätigkeit genutzte Verkehrsmittel als Fahrtkosten gelten [6]. Arbeitgeber können sie unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstatten, soweit sie als Werbungskosten abziehbar wären [7]. Die Kilometerpauschale gilt für den privaten Pkw, nicht als Ersatz für eine Mietrechnung.
- Mietvertrag und Übergabe: Fahrzeugklasse, Zeitraum, Stationen, Kraftstoffregelung und vorhandene Schäden gehören in Vertrag und Übergabeprotokoll.
- Versicherung und Fahrer: Welcher Haftpflicht- und Kaskoschutz besteht, sollte in den Buchungsunterlagen dokumentiert sein.
- Beleg und Anlass: Die Rechnung muss der beruflich veranlassten Fahrt zugeordnet werden können. Private Umwege oder Urlaubstage sind herauszurechnen.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 535, Bundesministerium der Justiz (Mietvertrag und Entgeltpflicht, Stand 2025, abgerufen am 7. September 2026)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 598, Bundesministerium der Justiz (Leihe als unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, Stand 2025, abgerufen am 7. September 2026)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 49, Bundesministerium der Justiz (Mietwagenverkehr mit Fahrer und Rückkehrpflicht, Stand 2025, abgerufen am 7. September 2026)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 15, Bundesministerium der Justiz (§ 15 Absatz 3, Mietfahrzeug für Selbstfahrer, Stand 2025, abgerufen am 7. September 2026)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) § 1, Bundesministerium der Justiz (Haftpflichtversicherungspflicht des Halters, Stand 2025, abgerufen am 7. September 2026)
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 9, Bundesministerium der Justiz (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a, Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit, Stand 2025, abgerufen am 7. September 2026)
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 3, Bundesministerium der Justiz (§ 3 Nr. 16, steuerfreie Erstattung von Reisekosten, Stand 2025, abgerufen am 7. September 2026)
Häufig gestellte Fragen