Reisekostenrichtlinie
Die interne Vorgabe, welche beruflich veranlassten Reisekosten das Unternehmen erstattet und und welche Regeln für Belege, Pauschalen, Höchstbeträge und Fristen gelten.
Kurz zusammengefasst
Die Reisekostenrichtlinie ist die interne Vorgabe eines Unternehmens, welche beruflich veranlassten Reisekosten erstattet werden und und welche Regeln für Belege, Pauschalen, Höchstbeträge und Fristen gelten. Sie regelt die Abrechnung nach der Reise, nicht die Buchung der Reise oder die zulässige Buchungsklasse.
- Im Unterschied zur Reiserichtlinie macht sie Vorgaben zur Erstattung, nicht zur Buchung, Genehmigung oder Fürsorgepflicht bei Geschäftsreisen.
- Für Fahrtkosten, Übernachtungen und Nebenkosten sind in der Regel Belege erforderlich. Beim Verpflegungsmehraufwand gelten die gesetzlichen Pauschalen von 14 Euro oder 28 Euro im Inland [1].
- Das Unternehmen legt fest, bis wann Mitarbeitende ihre Reisekostenabrechnung einreichen müssen. Damit die Erstattung steuerfrei bleiben kann, muss der Arbeitgeber die erforderlichen Nachweise zu den Lohnunterlagen nehmen und aufbewahren. [2]
- Navan bündelt Belege, Pauschalen und Abrechnung in einem System, sodass sich Höchstbeträge und Fristen zentral erfassen lassen.
Was ist eine Reisekostenrichtlinie?
Beispiel: Nach einem zweitägigen Kundentermin in München reicht die Vertriebsmitarbeiterin das Bahnticket und die Hotelrechnung gegen Beleg ein. Für die Verpflegung gilt die entsprechende Pauschale und die Abrechnung muss vor Ablauf der intern gesetzten Frist vorliegen.
Ob überhaupt erstattet wird, legt nicht das Einkommensteuergesetz fest. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder die Reisekostenrichtlinie entscheiden über den Anspruch. Die Steuerfreiheit von Erstattungen durch Arbeitgeber in der Privatwirtschaft richtet sich nach § 3 Nr. 16 EStG, soweit die Beträge als Werbungskosten nach § 9 EStG abziehbar wären [3].
Reisekostenrichtlinie und Reiserichtlinie
Die Begriffe „Reiserichtlinie“ und „Reisekostenrichtlinie“ werden häufig verwechselt. Die Reiserichtlinie regelt, wie Reisen gebucht und durchgeführt werden. Die Reisekostenrichtlinie legt dagegen fest, welche Kosten erstattet werden und welche Nachweise, Höchstbeträge und Fristen gelten.
Merkmal | Reisekostenrichtlinie | Reiserichtlinie |
|---|---|---|
Gegenstand | Was erstattet wird und wie abgerechnet wird | Wie Reisen gebucht und durchgeführt werden |
Typische Regeln | Belege, Pauschalen, Höchstbeträge, Fristen | Buchungsklasse, Genehmigung, bevorzugte Anbieter, Fürsorgepflicht |
Steuerbezug | Nachweis für steuerfreie Erstattung und Lohnkonto | Betriebliche Organisation der Reise |
Was legt die Reisekostenrichtlinie fest?
Die steuerlich anerkannten Reisekosten lassen sich in vier Kategorien einteilen. Die Reisekostenrichtlinie legt fest, welche dieser Kosten das Unternehmen ersetzt, bis zu welcher Höhe und gegen welche Nachweise [1][2].
Kostenart | Typischer Nachweis | Steuerfreie Grenze |
|---|---|---|
Fahrtkosten | Ticket oder pauschaler Kilometersatz beim privaten Pkw | Tatsächliche Kosten oder zulässiger Pauschalsatz |
Verpflegungsmehraufwand | Abwesenheitszeiten; eine Restaurantquittung ist nicht erforderlich | 14 Euro oder 28 Euro im Inland |
Übernachtung | Hotelrechnung | Tatsächliche Kosten |
Reisenebenkosten | Beleg, etwa für Parken oder Gepäck | Tatsächliche beruflich veranlasste Kosten |
Im Inland gelten 28 Euro für einen vollen Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit und 14 Euro für An- und Abreisetage sowie für eintägige Abwesenheiten von mehr als acht Stunden [1].
Beim privaten Pkw kann anstelle der tatsächlichen Gesamtkosten die Kilometerpauschale angesetzt werden.
Der Verpflegungsmehraufwand richtet sich nach der Abwesenheitsdauer, nicht dem Restaurantpreis. Ein teures Abendessen erhöht den Betrag nicht. Gestellte Mahlzeiten können zu Kürzungen der Pauschale führen.
Für Fahrtkosten, Übernachtungen und Reisenebenkosten kann der Arbeitgeber die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten grundsätzlich steuerfrei erstatten. Das Steuerrecht sieht dafür keine festen Höchstbeträge vor. Die Reisekostenrichtlinie kann jedoch niedrigere Erstattungsgrenzen festlegen.
Das Einkommensteuerrecht sieht keine gesetzliche Einreichungsfrist für die Abrechnung vor. Die Frist wird in der Richtlinie vorgegeben.
Was muss dokumentiert werden?
Für die Steuerfreiheit muss nachvollziehbar bleiben, dass eine Auswärtstätigkeit vorlag. Anlass und Art der Tätigkeit, Reisedauer und Reiseweg müssen deshalb in der Reisekostenabrechnung angegeben und durch geeignete Unterlagen wie Tickets, Hotelrechnungen oder Schriftverkehr ergänzt werden [2].
Hinweis: Diese Angaben sind allgemein und ersetzen keine steuerliche Beratung für den Einzelfall.
Wann wird aus der Erstattung Arbeitslohn?
Die Reisekostenerstattung bleibt steuerfrei, soweit sie die nach § 9 EStG abziehbaren Beträge nicht übersteigt [3]. Typischerweise sind drei Fälle zu unterscheiden:
- Die Zahlung liegt über den gesetzlich abziehbaren Beträgen, etwa bei einer Erstattung, die über die gesetzliche Verpflegungspauschale hinausgeht.
- Der Nachweis fehlt, dass überhaupt eine Auswärtstätigkeit vorlag, etwa beim täglichen Pendeln zur ersten Tätigkeitsstätte.
- Private Anteile werden nicht herausgerechnet.
Was das Unternehmen nicht oder nur teilweise ersetzt, kann die reisende Person in der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Ausnahme bilden bestimmte Übernachtungspauschalen, die nur der Arbeitgeber zahlen darf [2].
Reisekostenrichtlinie im Geschäftsreisekontext
In der Praxis werden Belege, Abwesenheitszeiten und Freigabe in derselben digitalen Reisekostenabrechnung erfasst. Fehlt die Richtlinie, prüft die Buchhaltung jeden Fall einzeln. Steht sie im System, sieht die reisende Person vor der Abrechnung, welche Positionen erstattungsfähig sind.
Navan bündelt Belege, Pauschalen und Abrechnung in einem System, sodass Reiseanlass und Ausgaben gemeinsam erfasst werden können. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt weiterhin von den gesetzlichen Voraussetzungen und der jeweiligen Unternehmensrichtlinie ab.
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 9, Bundesministerium der Justiz (§ 9 Absatz 4a und Reisekostenarten, Inlandspauschalen 14 Euro und 28 Euro, Stand 2026, abgerufen am 7. September 2026)
- Steuerfreier Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber, IHK Karlsruhe (Belege zum Lohnkonto, vier Reisekostenarten, arbeitsrechtlicher Vorbehalt, abgerufen am 7. September 2026)
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 3, Bundesministerium der Justiz (§ 3 Nr. 13 und Nr. 16, steuerfreie Reisekostenerstattung, Stand 2026, abgerufen am 7. September 2026)
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 41, Bundesministerium der Justiz (§ 41 Absatz 1 Satz 9, Aufbewahrung des Lohnkontos sechs Jahre, Stand 2026, abgerufen am 7. September 2026)
- Abgabenordnung (AO) § 147, Bundesministerium der Justiz (§ 147 Absatz 3, Buchungsbelege acht Jahre, Stand 2026, abgerufen am 7. September 2026)
Häufig gestellte Fragen